Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten für alle Leistungen (Konzeption, Organisation, Planung, Durchführung, Begleitung und Evaluation von Veranstaltungen und Vermittlung von Leistungen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen, etc.) zwischen dem Kunden und Evelyn Petersen, Zum Waldbad 10, 27404 Hesedorf/Gyhum

die folgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB).

(2) Grundsätzlich gelten die nachfolgenden AGB sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern. Sofern eine Klausel nur für Verbraucher oder Unternehmer gilt, wird an der jeweiligen Stelle darauf hingewiesen.

§ 2 Definitionen

(1) Verbraucher im Sinne dieser AGBs sind natürliche Personen, die mit Evelyn Petersen in eine Geschäftsbeziehung treten, ohne dass dies ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

(2) Unternehmer im Sinne dieser AGBs sind natürliche und juristische Personen oder

rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Vertrages mit Evelyn Petersen in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(3) Veranstalter im Sinne dieser AGBs ist der Kunde. Evelyn Petersen tritt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, nicht als Veranstalter sondern als Dienstleister für den Kunden auf.

§ 3 Leistungsumfang, Angebote und Auftragsabschluss

(1) Grundlage des Auftragsabschlusses ist das jeweilige schriftliche Angebot von Evelyn Petersen, in dem die Leistungen und die dafür zu entrichtende Vergütung festgehalten werden.

Das Angebot von Evelyn Petersen ist freibleibend und unverbindlich und stellt eine Aufforderung an den Kunden dar, Evelyn Petersen mit der Durchführung von Dienstleistungen zu beauftragen.

Evelyn Petersen bemüht sich für alle Veranstaltungen Zahlungspläne zu entwickeln, die sich an den Zahlungsbedingungen der beauftragten Dienstleister orientieren.

(2) Die Beauftragung von Evelyn Petersen erfolgt auf der Grundlage des Angebotsschreibens gemäß Absatz 1 dieser Norm. Die Beauftragung durch den Kunden stellt ein Angebot im Rechtssinne dar. Dieses Angebot kann schriftlich mündlich oder in sonstiger Weise erfolgen.

(3) Der Auftrag kommt erst durch Bestätigung durch Evelyn Petersen zustande. Diese Bestätigung kann schriftlich, in Textform oder konkludent durch die Erbringung einer auftragsgemäßen Ausführungshandlung durch Evelyn Petersen erfolgen. Diese Bestätigung stellt eine Annahme im Rechtssinne dar.

(4) Zur Erbringung der Leistungen gem. Absatz 1 ist es Evelyn Petersen gestattet Aufträge an Dritte zu vergeben. Der Abschluss der Verträge erfolgt, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, unmittelbar zwischen Evelyn Petersen und dem jeweiligen Dritten. Evelyn Petersen ist nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen Dritter vorzulegen.

§ 4 Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs

(1) Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich grundsätzlich aus dem Angebotsschreiben gemäß § 3 Abs. 1.

(2) Änderungen oder Abweichungen nach erfolgter Annahme gemäß § 3 Abs. 3 des vereinbarten Leistungsumfangs, die vom Kunden gewünscht oder notwendig werden, sind Evelyn Petersen schriftlich mitzuteilen.

Der Kunde teilt solche Änderungen unverzüglich mit. Diese Änderungen

werden erst wirksamer Bestandteil des Vertrages, wenn Evelyn Petersen dem zugestimmt hat. Die Zustimmung kann schriftlich, mündlich, in Textform oder konkludent durch die Erbringung einer auftragsgemäßen Ausführungshandlung durch Evelyn Petersen erfolgen.

Für keine der Vertragsparteien folgt aus solchen Änderungen ein Kündigungsrecht, sofern es sich nicht um wesentliche Änderungen handelt. Wesentliche Änderungen sind beispielsweise:

- eine Änderung der Teilnehmerzahl von mehr als 10 v.H. der nach § 3 Abs. 1 kalkulierten

Teilnehmerzahl einer Veranstaltung;

- eine kurzfristige Verlegung des Veranstaltungsortes; Wann eine Verlegung des Veranstaltungsortes kurzfristig ist, ist im Einzelfall und unter Berücksichtigung der jeweiligen Veranstaltung zu entscheiden. In jedem Fall ist aber eine Verlegung des Veranstaltungsortes von weniger als 15 Tagen vor dem vereinbarten Termin als kurzfristig anzusehen.

Änderungen können jedoch zur Verschiebung von verbindlichen und unverbindlichen Leistungsterminen führen, die der Kunde mit der Auftragsänderung/-erweiterung akzeptiert.

(3) Der Kunde hat eine zusätzliche Vergütung, die sich aufgrund einer Änderung im Sinne des Absatzes 2 ergibt, zu tragen.

§ 5 Nebenkosten und Abrechnung

(1) Übliche Nebenkosten, sowohl aus Leistungen nach § 3, als auch aus Leistungen nach

§ 4, wie z.B. Boten- oder Taxifahrten, KSK und GEMA-Kosten, Frachtkosten, weitere Nebenkosten, die aus der Anmietung einer Location (Heizungs-, Abfallentsorgungs-, Reinigungskosten etc.) oder aus anderen veranstaltungsspezifischen Gründen entstehen, bedürfen keiner separaten Beauftragung durch den Kunden.

(2) Die Abrechnung erfolgt vollständig zwischen dem Kunden und Evelyn Petersen. Kosten, die durch die Beauftragung Dritter entstehen, werden zwischen Evelyn Petersen und dem Dritten abgerechnet.

§ 6 Fälligkeit, Zahlung, Verzug

(1) Die Vergütung wird in der vereinbarten Höhe entsprechend des Auftrags mit Rechnungsstellung sofort fällig.

(2) Evelyn Petersen ist berechtigt, zur Deckung des Aufwandes Vorschüsse in angemessener Höhe zu verlangen. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung des Vorschusses im Verzug, hat Evelyn Petersen das Recht die Leistung zu verweigern oder den Auftrag fristlos zu kündigen.

(3) Bei Annahme des Auftrages gem. § 3 Abs. 3 stellt Evelyn Petersen dem Kunden 50 v.H. der Vergütung nach § 3 Abs. 1 in Rechnung. Vier Wochen vor dem voraussichtlichen Termin der Veranstaltung stellt Evelyn Petersen dem Kunden weitere 40 v.H. der Vergütung nach § 3 Abs. 1 in Rechnung. Nach der Durchführung der Veranstaltung stellt Evelyn Petersen dem Kunden

eine Schlussrechnung.

(4) Neben der Zahlung der Vorschüsse nach Absatz 3 dieser Norm verpflichtet sich der

Kunde solche Vorauszahlungen zu leisten, die Dritte im Rahmen des Auftrages von Evelyn Petersen verlangen. Satz 1 gilt nur, wenn die Vorschüsse nach Absatz 3 dieser Norm zur Abdeckung der Vorschussverlangen der Dritten nicht ausreichen. Evelyn Petersen informiert den Kunden über solche Zahlungsverlangen Dritter unverzüglich. Danach trägt der Kunde die Verantwortung für die Einhaltung etwaiger Zahlungsziele Dritter.

§ 7 Pflichten des Kunden, Veranstalter-Haftpflicht

(1) Der Kunde hat Evelyn Petersen alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Informationen unverzüglich zu erteilen. Verzögerungen aus fehlender Mitwirkung des Kunden gehen nicht zu Lasten von Evelyn Petersen.

(2) Als Veranstalter ist der Kunde verpflichtet, gegebenenfalls auch zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um gesetzliche Vorgaben, wie den Jugendschutzvorschriften u.a. zu genügen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, in Absprachen mit Behörden erforderliche Genehmigungen u.a. rechtzeitig einzuholen und den Aufwand zu tragen.

(3) Darüber hinaus empfiehlt Evelyn Petersen dem Kunden den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung für die jeweilige Veranstaltung.

§ 8 Vom Kunden eingebrachte Vorlagen

(1) Sofern im Rahmen einer von Evelyn Petersen erbrachten Dienstleistung Muster, Logos, Fotos, Texte oder ähnliche Vorlagen durch den Kunden zur Nutzung überlassen werden, trägt der Kunde die Verantwortung dafür, dass alle notwendigen Nutzungsrechte vorliegen. Evelyn Petersen führt keine Überprüfung der Urheberrechte durch.

(2) In jedem Fall stellt der Kunde Evelyn Petersen von etwaigen Schadensersatzforderungen Dritter frei.

§ 9 Eigentum von Evelyn Petersen

(1) Alle von Evelyn Petersen erstellten Konzepte, Präsentationen, Ideen, Logos, Texte und ähnliche Leistungen und Werke bleiben Eigentum von Evelyn Petersen, gleich ob es zwischen dem Kunden und Evelyn Petersen zum Vertragsabschluss kommt oder nicht. Der Kunde erwirbt bei Vertragsschluss lediglich das Recht der Nutzung im Rahmen der jeweiligen Veranstaltung.

(2) Jede über den in Absatz 1 dargestellten Umfang hinaus gehende Nutzung, wie beispielsweise die Nutzung für eine weitere Veranstaltung gleicher oder einer anderen Art oder die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Evelyn Petersen. Diese Zustimmung wird nur gegen die Vereinbarung einer gesonderten Vergütung erteilt.

(3) Über den Umfang der Nutzung durch den Kunden steht Evelyn Petersen ein Auskunftsanspruch zu.

§ 10 Aufzeichnungen der Veranstaltung

(1) Fotographien sowie Video- und Tonaufzeichnungen von Veranstaltungen, die über den privaten Gebrauch hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung von Evelyn Petersen. Dies gilt insbesondere, wenn Fremdleistungen durch Künstler erbracht werden. Aufzeichnungen jeglicher Art für Fernsehen, Rundfunk und andere Institutionen und Medien zu tätigen, diese zu nutzen oder anzubieten, ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung von Evelyn Petersen gestattet.

(2) Der Kunde erteilt Evelyn Petersen die Erlaubnis zur Nutzung von selbst erstellten oder durch Dritte im Sinne des § 3 Abs. 4 S. 1 erstellte Aufzeichnungen (bspw. Fotographien, Video oder Tonaufzeichnungen) für eigene werbliche Zwecke, insbesondere zur Nutzung auf der eigenen Homepage (www.evelyn-petersen.de). Sollte auf diesen Aufzeichnungen der Name oder ein Zeichen des Kunden erscheinen, wird Evelyn Petersen die Erlaubnis zur Nutzung insofern explizit vom Kunden einholen.

§ 11 Kündigung

(1) Der Kunde ist berechtigt, das Auftragsverhältnis mit Evelyn Petersen jederzeit zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(2) Die Kündigung des Auftragsverhältnisses verpflichtet den Kunden jedoch zur Zahlung der Vergütung nach folgenden Regelungen:

(a) Der Kunde ist zum Ausgleich sämtlicher Aufwendungen verpflichtet, die Evelyn Petersen bis zum Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich entstanden sind. Dies umfasst sowohl den Aufwand durch eingesetztes Material als auch durch aufgewandte Zeit.

(b) Unabhängig von (a) ist der Kunde verpflichtet, Evelyn Petersen für bereits erbrachte Vorleistungen einen Ausgleich nach folgender Staffelung zu zahlen:

- bis zu 5 Monaten vor dem Event 20% der vereinbarten Vergütung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3

- bis zu 3 Monaten vor dem Event 40% der vereinbarten Vergütung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3

- bis zu 1 Monat vor dem Event 60% der vereinbarten Vergütung nach § 3 Abs. 1 und § 4

Abs. 3

- bis zu 14 Tage vor dem Event 95% der vereinbarten Vergütung nach § 3 Abs. 1 und § 4

Abs. 3

(3) Sofern im Fall einer Kündigung Kosten entfallen, wird dies im Rahmen des Absatzes 2

(b) dieser Norm dem Ausgleich gegen gerechnet.

(4) Dem Kunden wird es ausdrücklich gestattet nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist bzw. dieser deutlich geringer ist als er sich nach den Regelungen des Absatzes 2

(b) und des Absatz 3 dieser Norm darstellt.

(5) Das gesetzliche Recht zur außerordentlichen Kündigung für beide Parteien bleibt hiervon unberührt.

§ 12 Haftung, Haftungsumfang und Geltendmachung

(1) Evelyn Petersen haftet nur für Schäden, die aufgrund grober Fahrlässigkeit oder durch Vorsatz entstehen. In allen Fällen ist die Haftung von Evelyn Petersen der Höhe nach auf den Betrag der Vergütung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 beschränkt.

(2) Der Absatz 1 findet keine Anwendung im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(3) Ist der Kunde Unternehmer, hat er seine vertraglichen Ansprüche innerhalb von drei

Werktagen nach Kenntnis des den Anspruch auslösenden Sachverhalts schriftlich geltend zu machen.

(4) Sofern an Rechtsgütern Dritter im Rahmen dieses Auftragsverhältnisses Schäden, die durch den Kunden oder seine Gäste verursacht werden, entstehen und Evelyn Petersen von dem Dritten insofern in Anspruch genommen wird, wird der Kunde Evelyn Petersen im Innenverhältnis von allen etwaigen Schadensersatzforderungen des Dritten und allen weiteren Kosten freihalten.

§ 13 Anwendbares Recht, Fremdsprache und Gerichtsstand

(1) Gerichtsstand ist Zeven.

(2) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, berührt das die Rechtsgültigkeit der übrigen Vereinbarung nicht. Die Parteien vereinbaren, eine dem Sinn und Zweck dieser unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommenden Ersatzbestimmung zu treffen.